Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,
Paragraph 13 g
01.01.2001
Der Abfertigungsanspruch verfällt innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit, es sei denn, der Arbeitnehmer nimmt innerhalb dieser Frist neuerlich eine Beschäftigung in einem diesem Bundesgesetz unterliegenden Arbeitsverhältnis auf. Mit dem Verfall des Abfertigungsanspruches können Beschäftigungszeiten, die für die Entstehung des verfallenen Anspruches erforderlich waren, für einen neuerlichen Anspruch nicht mehr herangezogen werden. Paragraph 13 e, Absatz 2, gilt sinngemäß.