(7)Absatz 7,Arbeitnehmer in Personalbereitstellungsbetrieben (§ 2 Abs. 2 lit. a und c) oder in Mischbetrieben (§ 3 Abs. 1 bis 6), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung und dem des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 107/1979, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, erfüllen unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen die Anspruchsvoraussetzung des Abs. 1 Z 1, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Der Arbeitnehmer hat bei Auflösung eines solchen Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Bei Geltendmachung des Anspruches auf Abfertigung nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht.Arbeitnehmer in Personalbereitstellungsbetrieben (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und c) oder in Mischbetrieben (Paragraph 3, Absatz eins bis 6), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes für den Sachbereich der Abfertigungsregelung und dem des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, erfüllen unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen die Anspruchsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Der Arbeitnehmer hat bei Auflösung eines solchen Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Bei Geltendmachung des Anspruches auf Abfertigung nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht.