Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Verfall von Urlaubsentgelt und Abfindung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt, wenn der Urlaub nach den Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2 und 6 nicht zeitgerecht verbraucht wurde.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Abfindung verfällt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung verjährt der Anspruch auf die Leistung nach einem Zeitraum von dreißig Jahren.