Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Beschäftigungszeiten

Paragraph 5,

Als Beschäftigungszeiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gelten:

  1. Litera a
    Zeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen;
  2. Litera b
    Zeiten eines Urlaubes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
  3. Litera c
    Zeiten einer durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursachten Arbeitsverhinderung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder, wenn das Arbeitsverhältnis während der Arbeitsverhinderung endet, für die Dauer des gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruches bei diesen Arbeitsverhinderungen;
  4. Litera d
    Zeiten einer durch sonstige Gründe verursachten Arbeitsverhinderung, für die Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht;
  5. Litera e
    Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters, für die Schlechtwetterentschädigung gebührt, sowie Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters, für die ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung wegen Überschreitung der Höchstzahl entschädigungsfähiger Schlechtwetterstunden nicht besteht;
  6. Litera f
    Zeiten einer vom Arbeitgeber bzw. von dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten Betriebsabwesenheit bis zum Höchstausmaß eines Arbeitstages;
  7. Litera g
    Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Paragraphen 118 und 130 Absatz 3, des Arbeitsverfassungsgesetzes;
  8. Litera h
    Zeiten von Truppenübungen gemäß Paragraph 28, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der Dauer von höchstens 60 Tagen.