Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

ABSCHNITT römisch zwei
URLAUBSBESTIMMUNGEN

Urlaubsanspruch und Anwartschaft

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Nach Beschäftigungszeiten von jeweils

47 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode) gebührt dem Arbeitnehmer ein Urlaub von 30 Werktagen; er erhöht sich auf 36 Werktage, wenn Beschäftigungszeiten von mindestens 1 150 Anwartschaftswochen erreicht wurden.

  1. Absatz eins a,Der Anspruch auf Urlaub entsteht nach 26 Anwartschaftswochen im halben Ausmaß. In weiterer Folge erhöht er sich im Verhältnis zu den in der Anwartschaftsperiode weiters zurückgelegten Beschäftigungswochen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden vom Arbeitgeber für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlag zum Lohn (Paragraph 21,) eine Anwartschaft auf den Zuschlagswert. Die Anwartschaften sind entsprechend dem Urlaubsausmaß auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzusetzen. Hiebei hat die sich aus den in der Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften ergebende Leistung (Urlaubsentgelt) einer der Urlaubsdauer entsprechenden Lohnfortzahlung in der Höhe des Lohnes gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zuzüglich eines Urlaubszuschusses im gleichen Ausmaß zu entsprechen. Erfordert es die Gebarung der Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14,) für den Sachbereich der Urlaubsregelung, so hat der Bundesminister für soziale Verwaltung in Verbindung mit einer Regelung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz durch Verordnung die entsprechende Änderung der Anwartschaften vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind außer den Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, anzurechnen:
    1. Litera a
      Zeiten, für welche eine Haftentschädigung gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, oder Paragraph 13 c, Absatz eins, des Opferfürsorgegesetzes 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183, gebührt;
    2. Litera b
      Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes, sofern entweder bereits vor der Einberufung zum Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst Beschäftigungszeiten im Sinne des Paragraph 5, zurückgelegt wurden oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Leistung des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes aufgenommen wird;
    3. Litera c
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1957,, sofern kein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bestand;
    4. Litera d
      Zeiten einer vom Arbeitgeber oder von dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten Betriebsabwesenheit zur Teilnahme an Ausbildung-, Fortbildungs- und Schulungskursen;
    5. Litera e
      Zeiten einer erweiterten Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 119, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,;
    6. Litera f
      Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer für eine Entwicklungshilfeorganisation im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 474;
    7. Litera g
      Zeiten einer Ausbildung in einer Bauhandwerkerschule gemäß Paragraph 59, Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1995,, in der jeweils geltenden Fassung.
  4. Absatz 4,Zeiten nach Absatz 3, sind für die Bemessung der Urlaubsdauer nur insoweit anzurechnen, als sie nicht bereits als Beschäftigungszeiten gemäß Absatz eins, berücksichtigt wurden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei, u. römisch drei, Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1983,

Schlagworte

Urlaubskasse, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Grundwehrdienst, Ausbildungskurs, Fortbildungskurs, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040257