Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Anlage A

Grundsätze zur Ermittlung der Arzneimittelpreise

römisch eins.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Der Verkaufspreis eines vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittels setzt sich zusammen:
    A. aus den Preisen der zur Herstellung erforderlichen Arzneimittel,
    B. aus den Vergütungen für die Arbeiten, die nach den im Einzelfalle gegebenen Anweisungen zur Herstellung des abgabefertigen Arzneimittels aufgewendet werden müssen,
    C. aus dem Preis des zur Aufnahme des Arzneimittels verwendeten Gefäßes,
    D. aus dem Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf.

  2a. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher

      bestimmten fertigen Packung durch eine öffentliche Apotheke

      aus dem Handel bezogen und in dieser Packung abgegeben, so ist

      dem Apothekeneinstandspreis

      bis zu 101,00 S (7,29 Euro) ein

      Zuschlag von 55% ...................   (= 35,5% Rohverdienst),

      von 105,07 S (7,59 Euro) bis

      216,00 S (15,70 Euro) ein Zuschlag

      von 49% ............................   (= 32,9% Rohverdienst),

      von 223,51 S (16,26 Euro) bis

      361,97 S (26,25 Euro) ein Zuschlag

      von 44% ............................   (= 30,6% Rohverdienst),

      von 375,00 S (27,20 Euro) bis

      868,50 S (63,09 Euro) ein Zuschlag

      von 39% ............................   (= 28,1% Rohverdienst),

      von 900,92 S (65,45 Euro) bis

      1 249,43 S (90,74 Euro) ein Zuschlag

      von 34% ............................   (= 25,4% Rohverdienst),

      von 1 297,86 S (94,27 Euro) bis

      1 500,00 S (108,99 Euro) ein Zuschlag

      von 29% ............................   (= 22,5% Rohverdienst),

      von 1 560,49 S (113,39 Euro) bis

      1 800,00 S (130,80 Euro) ein Zuschlag

      von 24% ............................   (= 19,4% Rohverdienst),

      von 1 867,79 S (135,74 Euro) bis

      2 800,00 S (203,43 Euro) ein Zuschlag

      von 19,5% ..........................   (= 16,3% Rohverdienst),

      von 2 909,57 S (211,40 Euro) bis

      5.000,00 S (363,30 Euro) ein

      Zuschlag von 15% ...................   (= 13,0% Rohverdienst),

      und über 5.111,12 S (371,37 Euro)

      ein Zuschlag von 12,5% .............   (= 11,1% Rohverdienst),

      hinzuzurechnen.

      Beträgt der Apothekeneinstandspreis

      der Arzneispezialitäten

      101,01 S (7,30 Euro) bis 105,06 S

      (7,58 Euro), so beträgt der

      Verkaufspreis ......................    156,50 S (11,30 Euro),

      216,01 S (15,71 Euro) bis 223,50 S

      (16,25 Euro), so beträgt der

      Verkaufspreis ......................    322,00 S (23,40 Euro),

      361,98 S (26,26 Euro) bis 374,99 S

      (27,19 Euro), so beträgt der

      Verkaufspreis ......................    521,00 S (37,80 Euro),

      868,51 S (63,10 Euro) bis 900,91 S

      (65,44 Euro), so beträgt der

      Verkaufspreis ......................  1 207,00 S (87,70 Euro),

      1 249,44 S (90,75 Euro) bis

      1 297,85 S (94,26 Euro), so beträgt

      der Verkaufspreis .................. 1 674,00 S (121,60 Euro),

      1 500,01 S (109,00 Euro) bis

      1 560,48 S (113,38 Euro), so beträgt

      der Verkaufspreis .................. 1 935,00 S (140,60 Euro),

      1 800,01 S (130,81 Euro) bis

      1 867,78 S (135,73 Euro), so beträgt

      der Verkaufspreis .................. 2 232,00 S (162,20 Euro),

      2 800,01 S (203,44 Euro) bis

      2 909,56 S (211,39 Euro), so beträgt

      der Verkaufspreis .................. 3 346,00 S (243,10 Euro),

      5 000,01 S (363,31 Euro) bis

      5 111,11 S (371,37 Euro), so beträgt

      der Verkaufspreis .................. 5 750,00 S (417,80 Euro).

  2b. Werden Arzneimittel in einer zur Abgabe an die Verbraucher

      bestimmten fertigen Packung durch hausapothekenführende Ärzte

      abgegeben, darf der Verkaufspreis nicht höher sein als jener

      Verkaufspreis, der in der öffentlichen Apotheke verrechnet

      werden darf. Davon ausgenommen ist die Abgabe von

      Arzneispezialitäten mit einem Apothekeneinstandspreis von mehr

      als 2 800,00 S (203,43 Euro) an begünstigte Bezieher. Für

      Arzneispezialitäten für begünstigte Bezieher mit einem

      Apothekeneinstandspreis

      von 2 800,01 S (203,44 Euro) bis

      5 000,00 S (362,50 Euro) beträgt

      der Höchstzuschlag ................     200,00 S (14,50 Euro),

      von 5.000,01 S (362,51 Euro) bis

      10 000,00 S (724,00 Euro) beträgt

      der Höchstzuschlag ................     250,00 S (18,10 Euro),

      ab 10 000,01 S (724,01 Euro)

      beträgt der Höchstzuschlag ........     300,00 S (21,80 Euro).

  1. Ziffer 2 c
    Der Betrag der Mehrwertsteuer ist, soweit diese berechnet werden darf, hinzuzurechnen.
    Telegrammgebühr, Fernsprechgebühr, Porto, Zoll usw. darf der Apotheker dann berechnen, wenn ihm derartige besondere Unkosten nachweislich entstanden sind und der Besteller vorher auf sie hingewiesen worden war.
    Bei Bezug eines Arzneimittels aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist im Rahmen der gesamten Vertriebskette nur eine Großhandels- und eine Apothekenspanne zu verrechnen; Bezugsquelle und -preis sind auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Ziffer 3
    Wenn auf dem Rezept Angaben fehlen, die die Preisberechnung beeinflussen, so sind sie vom Apotheker hinzuzufügen.
  3. Ziffer 4
    Zur Ermittlung des Verkaufspreises der Arzneimittel sind die einzelnen nach den Bestimmungen unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, errechneten Preise, Vergütungen und Zuschläge sowie der Betrag der Mehrwertsteuer, soweit diese berechnet werden darf, zusammenzuzählen; die einzelnen Posten sind nötigenfalls auf ganze Groschen (Cent) kaufmännisch zu runden. Aus der Summe ist der Verkaufspreis durch kaufmännische Rundung auf 50 Groschen (5 Cent) zu ermitteln.
  4. Ziffer 5
    Auf dem Rezept sind gesondert zu vermerken:
    1. Litera a
      bei einem vom Apotheker zur Abgabe hergestellten Arzneimittel die Einzelbeträge des Verkaufspreises in der unter Ziffer eins, angegebenen Reihenfolge und der Gesamtbetrag;
    2. Litera b
      bei einer aus dem Handel bezogenen fertigen Packung der Apothekenverkaufspreis des Arzneimittels einschließlich einer allfälligen Suchtgiftgebühr nach Ziffer 6, letzter Absatz, ferner die allenfalls gemäß Ziffer 2 c, 2.Satz verrechneten zusätzlichen Gebühren sowie der Gesamtbetrag einschließlich der berechneten Mehrwertsteuer.
    3. Litera c
      für den Fall, dass die Rezeptdaten elektronisch übermittelt werden, gilt die Datenübermittlung als Taxierung auf dem Rezept.
  5. Ziffer 6
    Bei Inanspruchnahme der Apotheke außerhalb der festgesetzten Betriebszeiten beziehungsweise außerhalb einer Zeit, in der die Apotheke wegen des Bereitschaftsdienstes offen gehalten wird, ist der Apotheker berechtigt, in der Zeit von 20 Uhr bis 8 Uhr eine Zusatzgebühr von 41,67 S (3,00 Euro), an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr eine Zusatzgebühr von 15,00 S (1,00 Euro) zu berechnen.
    Der hausapothekenführende Arzt darf bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr von 20,83 S (1,50 Euro) berechnen, wenn in einem dringenden Fall das Arzneimittel an einen in seiner Behandlung stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene ärztliche Untersuchung oder Behandlung ausgefolgt wird. Dabei hat der hausapothekenführende Arzt auf dem Rezept "expeditio nocturna" und die Zeit der Expedition zu vermerken. Der hausapothekenführende Arzt darf die Zusatzgebühr bei Inanspruchnahme der Hausapotheke während der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr auch dann berechnen, wenn das Rezept von einem anderen Arzt, der keine eigene Hausapotheke führt, ausgestellt wurde. Diese von Apothekern (hausapothekenführenden Ärzten) verrechenbaren Zusatzgebühren sind gesondert auf den Rezepten zu vermerken.
    Bei der Abgabe eines Arzneimittels, das der Suchtgiftverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, in der gültigen Fassung, unterliegt, ist der Apotheker oder der hausapothekenführende Arzt befugt, eine Zusatzgebühr von 7,00 S (50 Cent) (Suchtgiftgebühr) zu verrechnen.

römisch zwei.

Die Berechnung der Arzneimittelpreise

  1. Litera a
    Grundsätze zur Ermittlung der Preisansätze der Arzneitaxe:
  1. Ziffer 7
    Die Festsetzung der Preise in der Arzneitaxe geht von einem Grundansatz aus, der je nachdem es sich um ein Arzneimittel handelt, das von den Apotheken in rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft oder im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt wird, nach den Bestimmungen unter Ziffer 8, oder 9 ermittelt wird.
  2. Ziffer 8
    Der Grundansatz für Arzneimittel, die nicht im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt, sondern in rohem oder bearbeitetem Zustand gekauft werden, wird in folgender Weise ermittelt:
    Zuerst wird der aus den Preismitteilungen von drei berechtigten Arzneimittelgroßhändlern errechnete Mittelpreis als Einkaufspreis einzelner Waren festgestellt. Maßgebend ist der Einkaufspreis für die übliche Einkaufsmenge (Großhandels-Meldung).
    Dem Einkaufspreis wird ein Zuschlag von 100% hinzugezählt.
  3. Ziffer 9
    Der Grundansatz für Arzneimittel, die im eigenen Apothekenbetrieb hergestellt werden, ergibt sich aus den Ansätzen für die zur Herstellung im Einzelfalle verwendeten Arzneimittelmengen und der Vergütung für die zur Herstellung erforderlichen Arbeiten.
    Maßgebend ist die Herstellungsmenge von 1 kg, wenn üblicherweise 10 g oder mehr verordnet wird, andernfalls ist die Menge von 100 g maßgebend.
    Die Ansätze für die verwendeten Arzneimittelmengen werden durch Teilung der entsprechenden, nach Ziffer 8, ermittelten Grundansätze im Verhältnis der verarbeiteten Mengen ermittelt. Für die Anfertigung wird, sofern die Herstellungsmenge von 1 kg der Preisberechnung zu Grunde gelegt wird, die entsprechende nachstehend bestimmte Vergütung, sofern die Herstellungsmenge von 100 g der Preisberechnung zu Grunde gelegt wird, unbeschadet der nachstehenden Bestimmung unter Litera a,, ein Fünftel dieser Vergütung in die Berechnung eingesetzt.
    Als Vergütungen sind in die Berechnung einzusetzen:

      a) für die Herstellung von

         Destillaten und kohlensäurefreiem

         Wasser, einschließlich aller

         Nebenarbeiten, für 1 kg oder

         weniger ........................        60,50 S (4,40 Euro)

      b) für die Entkeimung nach den

         Bestimmungen des Arzneibuches, für

         1 kg ...........................      189,90 S (13,80 Euro)

      c) für das Kochen von Ölen oder

         weingeisthaltigen Flüssigkeiten,

         einschließlich des etwa

         erforderlichen Abdampfens, Pressens

         und Filterns, für 1 kg .........      189,90 S (13,80 Euro)

      d) für die Herstellung von Mischungen

         von Flüssigkeiten, für 1 kg ....        24,80 S (1,80 Euro)

      e) für die Herstellung von Lösungen,

         einschließlich der Extraktion

         und Filtration von Salzen, für

         1 kg ...........................        48,20 S (3,50 Euro)

         von Balsamen oder Ölen, für

         1 kg ...........................        71,60 S (5,20 Euro)

         ist bei der Herstellung von

         Lösungen Erwärmen erforderlich,

         so erhöhen sich diese

         Vergütungen um je ..............        48,20 S (3,50 Euro)

      f) für die Herstellung von Ceraten,

         Pflastern oder Seifen, für

         1 kg ...........................      189,90 S (13,80 Euro)

      g) für die Mengung von feinen

         Pulvern, für 1 kg ..............        48,20 S (3,50 Euro)

         für die Mengung von Tees oder

         groben Pulvern, für 1 kg .......        24,80 S (1,80 Euro)

      h) für die Herstellung von

         Salben, Pasten, für 1 kg

         ohne Schmelzen .................        94,90 S (6,90 Euro)

         für die Herstellung von

         Emulsionen ohne Schmelzen ......       119,70 S (8,70 Euro)

         wenn dabei Schmelzen

         erforderlich ist ...............      189,90 S (13,80 Euro)

      i) für die Herstellung von Tinkturen,

         Elixieren, Weinen oder Essigen,

         wenn dabei eine Extraktion von

         Pflanzenstoffen erforderlich ist,

         für 1 kg .......................      238,00 S (17,30 Euro)

         Zum Ausgleich des bei der

         Herstellung von Tinkturen,

         Elixieren, Weinen und Essigen

         entstehenden Stoffverlustes wird

         die Summe aus den Ansätzen der

         Bestandteile und der Vergütung für

         die Arbeit um ein Neuntel erhöht.

      k) für die Herstellung von Sirupen,

         für 1 kg .......................        94,90 S (6,90 Euro)

         wenn dabei eine Extraktion eines

         Arzneimittels erforderlich ist .      189,90 S (13,80 Euro)

      l) für die Herstellung von Extrakten

         auf je 1 kg der auszuziehenden

         Stoffe bei dünnen Extrakten ....      143,10 S (10,40 Euro)

         bei dicken Extrakten ...........      283,50 S (20,60 Euro)

         bei Trockenextrakten ...........      568,30 S (41,30 Euro)

         bei Fluidextrakten .............      283,50 S (20,60 Euro)

Im vorstehenden unter Litera a bis l nicht verzeichnete Arbeiten sind nach den Bestimmungen unter Ziffer 16, zu vergüten.
  1. Ziffer 10
    Bei allen Berechnungen sind Bruchteile eines Groschens (Cents) auf einen vollen Groschen (Cent) kaufmännisch zu runden; dh. bei einem Wert bis 4 ist abzurunden, ab einem Wert von 5 ist aufzurunden. Ein Runden "von hinten", also von der letzten verfügbaren Dezimalstelle auf die vorletzte, von der vorletzten auf die vorvorletzte usw. ist nicht zulässig.
  2. Ziffer 11
    Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß eingekauft werden, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
    1. Litera b
      Grundsätze zur Berechnung der Preise für Arzneimittel, die in
der Arzneitaxe nicht angeführt sind:
  1. Ziffer 12
    Für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, sind die Preise nach den vorstehenden Bestimmungen sinngemäß zu berechnen.
  2. Ziffer 13 a
    Ist zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität zu verwenden und weicht die verschriebene Menge vom Inhalt einer im Handel befindlichen Packung ab, ist bei der Preisberechnung von der nächstgrößeren Packung, die über der verschriebenen Menge liegt, auszugehen, sofern diese nicht mehr als das Zehnfache der kleinsten Packung beinhaltet. Für die verbrauchte Menge ist das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis der abgabefertigen Packung zu berechnen.
  3. Ziffer 13 b
    Wird zur Herstellung einer magistralen Zubereitung eine Arzneispezialität benötigt, für deren Haltbarkeit der Erzeuger nicht länger als zwei Jahre Gewähr leistet, ist die verschriebene Menge aus der geringstmöglichen Anzahl von im Handel befindlichen Packungen, bei der die geringste Restmenge verbleibt, zu entnehmen.
    Für die zur Gänze verbrauchten Packungen ist der Verkaufspreis zu berechnen. Von der kleinsten Packung, deren Inhalt nicht vollständig verbraucht wurde, ist für die verbrauchte Menge das Doppelte des aliquoten Apothekeneinstandspreises, jedoch höchstens der Verkaufspreis der ganzen Packung in Rechnung zu stellen.
    Von den eine Hausapotheke führenden Ärzten (Tierärzten) im Anbruch entnommene und an Patienten unmittelbar verabreichte Injektionen sind mit dem aliquoten Teil des Apothekenverkaufspreises der größten für den Bezug durch hausapothekenführende Ärzte in Betracht kommenden Normalpackung zu verrechnen.
    1. Litera c
      Grundsätze zur Berechnung der Preise für die zur Herstellung
eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen:
  1. Ziffer 14
    Die Preise für die zur Anfertigung eines Arzneimittels erforderlichen Arzneimittelmengen werden nach Verhältnis der verwendeten Mengen aus den in der Arzneitaxe festgesetzten Preisansätzen berechnet.
    Für Arzneimittel, die nach Stückzahl oder Flächenmaß berechnet werden, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
  2. Ziffer 15
    Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises eines Arzneimittels einzusetzende Preis beträgt für gereinigtes (destilliertes) Wasser 70 Groschen (5 Cent), für alle anderen in der Arzneitaxe angeführte Mittel 4,20 Schilling (30 Cent). Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt 4,20 Schilling (30 Cent). Für die zur Herstellung isotoner Lösungen, zB Augentropfen und Augenwässer, erforderlichen Hilfsstoffe (Natriumchlorid oder Kaliumnitrat) darf ein Mindestansatz von 4,20 Schilling (30 Cent) verrechnet werden.
    Für die zur Einstellung einer Lösung auf einen bestimmten pH-Wert erforderlichen Pufferlösungen inklusive des allfälligen Zusatzes eines Konservierungsmittels beträgt der Mindestansatz 4,20 Schilling (30 Cent).
    1. Litera d
      Vergütungen für die zur Herstellung der vom Apotheker zur Abgabe vorbereiteten Arzneimittel aufgewendeten Arbeiten (Rezepturtaxe):
  3. Ziffer 16
    Für die Herstellung eines Arzneimittels und seine Vorbereitung zur Abgabe wird einschließlich eines etwa erforderlichen Papierbeutels vergütet:

                                         Apotheke          Haus-

                                                         apotheke

                                         Schilling       Schilling

                                          (Euro)          (Euro)

  a) für ein Arzneimittel bis 300 g, das

     durch Mischen mehrerer Flüssigkeiten

     bereitet wird, sowie für die Mengung

     von geschnittenen Pflanzenteilen

     bis zu 100 g                           13,80          6,90

                                            (1,00)        (0,50)

     einschließlich einer Teilung bis zu

     6 Teilen                               27,50         10,50

                                            (2,00)        (0,75)

  b) für Lösung oder Anreibung eines oder

     mehrerer nicht flüssiger Arzneimittel

     (ausgenommen das Gebrauchsfertigmachen

     einer Arzneispezialität), für die

     Herstellung von Schleim aus

     Eibischwurzel, Traganth, Quittensamen

     oder dgl. bis 300 g, einschließlich

     einer Teilung bis zu 6 Teilen, für die

     Mengung von Pulvern, für die

     Herstellung von Granulaten, Pasten,

     Salben bis zu 100 g einschließlich einer

     Teilung bis zu 6 Teilen, für die

     Anfertigung von abgeteilten Pulvern bis

     zu 6 Stück, für die Herstellung von

     Tabletten oder Pastillen bis zu 6 Stück,

     für die Herstellung von Pillen bis zu

     30 Stück, von Pillen über je 2 g und

     von Bissen für Tiere bis zu 3 Stück

     einschließlich des Bestreuungsmittels,

     für das Streichen eines Pflasters bis

     zu 100 cm2, für die Herstellung eines

     Pflasters bis zu 100 g einschließlich

     des Streichens desselben bis zu

     100 cm2, für die Herstellung von

     rektal oder vaginal zu

     verabreichenden Zäpfchen, Kugeln

     oder Stäbchen bis zu 3 Stück           34,40         13,80

                                            (2,50)        (1,00)

     Gebrauchsfertigmachung von

     Arzneispezialitäten                    13,80         13,80

                                            (1,00)        (1,00)

  c) für die Herstellung einer Abkochung

     oder eines Aufgusses, einer Tinktur,

     einer Emulsion, einer Gallerte, einer

     Saturation bis zu 300 g, einschließlich

     einer Teilung bis zu 6 Teilen, für das

     Abdampfen einer Flüssigkeit bis zu

     100 g, für das Füllen, Zuschmelzen von

     Ampullen bis zu 3 Stück                41,30         13,80

                                            (3,00)        (1,00)

  d) für das Entkeimen oder Auskochen

     eines Gefäßes bis zu einer

     Inhaltsmenge von 300 ml oder eines

     Gerätes, für das Entkeimen eines

     Arzneimittels nebst Gefäß bis 300 g,

     für die Herstellung einer Lösung

     unter aseptischen Bedingungen nebst

     Gefäß bis 300 g (ausgenommen das

     Lösen einer Arzneispezialität),

     auch bei Abgabe in geteilter oder

     vervielfältigter Form bis zu

     3 Teilen nebst Gefäß, für die

     Herstellung von Augentropfen unter

     aseptischen Bedingungen nebst Gefäß

     bis zu 30 g                            55,00         13,80

                                            (4,00)        (1,00)

     Lösen oder Mischen einer

     Arzneispezialität                      27,50         -

                                            (2,00)

  e) für das Füllen von Kapseln

     einschließlich der Vergütung für

     die Kapseln bis zu 6 Stück ist ein

     Zuschlag von                           13,80         3,45

                                            (1,00)       (0,25)

     zu berechnen; der gleiche Zuschlag

     ist für die Herstellung einer

     isotonen Lösung ohne bestimmten

     ph-Wert unter aseptischen Bedingungen

     bis zu 300 g (Augentropfen bis zu

     30 g) zu berechnen; dieser Zuschlag

     ist dreifach zu berechnen, wenn eine

     Lösung bis zu 300 g (Augentropfen bis

     zu 30 g) auf einen bestimmten ph-Wert

     eingestellt werden soll

  f) bei Überschreitung der unter lit. a

     bis e angegebenen Gewichtsmengen,

     Stückzahlen oder Flächenmaße ist für

     jede darüber hinaus abzugebende

     kleinere bis gleich große Menge ein

     Zuschlag von                            6,90          3,45

                                            (0,50)        (0,25)

     zu verrechnen;

  g) Zusatzvergütung im Rahmen eines

     Suchtgiftprogrammes je

     Dauerverordnung                       206,40         -

                                           (15,00)

  h) Vergütung für jede Füllung von

     parenteralen Applikationshilfen

     (zB Schmerzpumpen)                     96,30         -

                                            (7,00)

  1. Litera i
    sind zur Herstellung eines Arzneimittels Arbeiten aus
    verschiedenen der oben angegebenen
    Gruppen Litera a bis c auszuführen,
    so ist nur die jeweils höchste
    Vergütung zu berechnen. Sind zur Herstellung eines Arzneimittels
    mehrere Arbeiten derselben Gruppe
    erforderlich, so ist die
    entsprechende Vergütung nur einmal
    zu berechnen
  2. Litera e
    Vergütung für Gefäße:
    1. Ziffer 17
      Für die Aufnahme der Arzneimittel ist ein zweckmäßiges Abgabebehältnis zu verwenden. Die Auswahl der Gefäße wird vor allem von den chemisch/physikalischen Eigenschaften des Arzneimittels und der vorgesehenen Art der Anwendung bestimmt. Die Arzneimittel sind unter Verwendung der geringstmöglichen Zahl von Gefäßen abzugeben.
    2. Ziffer 18
      Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße festgesetzten Preise.
      Für die Gefäßauswahl gelten folgende Mindestanforderungen:
      Trockene Arzneimittel, ungeteilte Pulvermischungen, geschnittene Pflanzenteile und Teemischungen in Papierbeuteln; Kapseln, Tabletten, Pastillen, Pillen, Granulate sowie trockene Arzneimittel, die vorsichtig aufzubewahren sind und ungeteilte trockene Mischungen, die vorsichtig oder sehr vorsichtig aufzubewahrende Arzneimittel enthalten, in Salbentiegeln;
      dickflüssige Emulsionen und Suspensionen in Weithalsgefäßen aus Kunststoff;
      Salben, Pasten, weiche Seifen, Gallerten, gepresste Zäpfchen und Vaginalkugeln, Stäbchen, Ampullen je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben;
      gießbare Zäpfchen und Vaginalkugeln in Gießformen;
      Gele und Augensalben in Salbentuben;
      Augentropfen in entkeimten Augentropfflaschen;
      magistral herzustellende entkeimte Lösungen in den laut Gefäßtaxe vorgesehenen Gläsern aus Neutralglas;
      tropfenweise einzunehmende Arzneimittel in Glasflaschen mit Tropfeinsatz, Nasentropfen in Pipettenflaschen, abgeteilte Pulver in Faltkartons.
    3. Ziffer 19
      Für die Gefäße, in denen die Arzneimittel abgegeben werden, gelten die in der Taxe der Gefäße festgesetzten Preise.

römisch drei.

Besondere Bestimmungen für die Preisberechnung und die Abgabe von Arzneimitteln auf Kosten des Bundes, der Länder und der Gemeinden
sowie der von ihnen verwalteten öffentlichen Fonds und Anstalten,
der Träger der Sozialversicherung und gemeinnütziger

Krankenanstalten

  1. Ziffer 20
    Werden Arzneimittel in zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten Packungen mit verschieden großem Inhalt in den Handel gebracht, so ist, wenn in der Verordnung eine genaue Angabe über den Inhalt fehlt, die kleinste Packung abzugeben und zu berechnen, bei Verordnung einer großen Packung die nächstgrößere (zweitkleinste).
    Weicht die verordnete Menge vom Inhalt einer Packung ab, so ist die nächstkleinere Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge, abzugeben und zu berechnen.
    Verordnet der Arzt zum äußerlichen Gebrauch bestimmte Arzneimittel, die in zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten Packungen mit verschiedenem Gehalt an wirksamen Stoffen in den Handel gebracht werden, ohne nähere Angabe über diesen Gehalt, so ist, sofern der verordnende Arzt nicht zu erreichen ist, das Arzneimittel mit dem schwächsten Gehalt an wirksamen Stoffen abzugeben und zu berechnen.
    Werden Arzneimittel in gleich großen, aber verschieden aufgemachten zur Abgabe an die Verbraucher bestimmten Packungen in den Handel gebracht, so ist das Arzneimittel in der billigeren Packung abzugeben und zu berechnen.
  2. Ziffer 21
    Die Abgabe von Gefäßen auf Rechnung der begünstigten Bezieher hat zu den unter Ziffer 18, angeführten Mindestanforderungen zu erfolgen.
    Die Abgabe von Salben, Pasten, weichen Seifen, Gallerten, gepressten Zäpfchen und Vaginalkugeln, Stäbchen und Ampullen hat je nach Erfordernis in Salbentiegeln bzw. Salbentuben zu erfolgen, in Mengen über 100 g jedenfalls in Salbentiegeln.
  3. Ziffer 22
    Die Zusatzgebühr nach Ziffer 6, darf von Apotheken nur dann den in Überschrift zu Abschnitt römisch drei angeführten Beziehern verrechnet werden, wenn das Rezept den handschriftlichen Vermerk des Arztes "expeditio nocturna" oder einen anderen Vermerk des Arztes (zB "Erste Hilfe", "per. vit."), der auf die Dringlichkeit einer Arzneimittelabgabe während der Sperrzeit hinweist, enthält.
    Anderenfalls ist sie vom Überreicher des Rezeptes einzuheben. Wird sie dem Versicherungsträger verrechnet, so ist die Zeit der Inanspruchnahme der Apotheke auf dem Rezept zu vermerken und vom Expedienten die Unterschrift beizusetzen.