Kurztitel
Österreichische Arzneitaxe 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1962 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2000Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2000,
Text
§ 2. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Taxansätze von Amts wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (§ 8) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.Paragraph 2, (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die Taxansätze von Amts wegen oder auf Antrag einer der in der Taxkommission (Paragraph 8,) vertretenen Körperschaften neu zu berechnen, wenn sich eine Änderung des der Berechnung der Taxansätze zu Grunde gelegten Durchschnittspreises von mehr als 10 vH zufolge Schwankungen der Einkaufspreise ergibt.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten angewendet werden.Die gemäß Absatz eins, geänderten Taxansätze sind im Bedarfsfalle zu jedem Kalendervierteljahr kundzumachen. Die geänderten Taxansätze dürfen erst mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten angewendet werden.