Absatz eins,Zur Beratung der Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wird ein Beirat zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren eingerichtet.