Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

19.03.2004

Außerkrafttretensdatum

22.08.2012

Text

Vergütungen für Gutachten

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren den gemäß den Paragraphen 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967:

  1. für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes

     Gutachten über eine Type von

     a) Omnibussen ..........................................  64 €

     b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen .............  32 €

     c) Krafträdern oder Anhängern ..........................  16 €

  2. bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere

     Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede weitere

     Ausführungsform eines

     a) Omnibusses ..........................................  32 €

     b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen .............   6 €

     c) Kraftrades oder Anhängers ...........................   4 €

  3. für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33

     Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten

     über

     a) einen Omnibus .......................................  26 €

     b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen .......  10 €

     c) ein Kraftrad oder einen Anhänger ....................  10 €

  4. für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes

     Gutachten für die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis

     für eine Fahrzeugtype nach

     a) den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG ..........  64 €

        bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen

        einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform  12 €

     b) der Richtlinie 92/61/EWG ............................  32 €

        bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen

        einer Type beziehen, für jede weitere Ausführungsform   8 €

4a. für eine gemäß § 28b Abs. 5 KFG 1967 in Verbindung

     mit § 21d Abs. 4 durchgeführte Überprüfung zur

     Erlangung einer Bestätigung für die Zulassung ..........  10 €

  5. für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über

     eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,

     Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern,

     Leuchten und Rückstrahlern für jede Lichtart,

     a) wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung

        zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher

        Bedingungen ür die Genehmigung der

        Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen

        und über die gegenseitige Anerkennung der

        Genehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde .....  64 €

     b) wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge

        auf Anerkennung ausländischer Genehmigungen bestimmt

        ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a

        angeführter Grundlage erstellt wurde ................  12 €

  6. für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e

     erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen oder

     Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen

     Einheiten nach einer Einzelrichtlinie ..................  64 €

  7. für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes

     Gutachten darüber, ob eine Person die Lehrbefähigung für

     die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von

     Fahrzeugen besitzt

     a) als Fahrschullehrer je Klasse ....................... 100 €

     b) als Fahrlehrer je Klasse ............................  79 €

  8. für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes

     Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung einer Person

     hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von

     Fahrzeugen .............................................  50 €.

Wird das Gutachten gemäß Ziffer 7, oder Ziffer 8, von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die Vergütung auf diese aufzuteilen.

  1. Absatz 2,Sachverständigen, die dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehören und sich nicht bereits im Ruhestand befinden, gebühren im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 nur 75 vH der im Absatz eins, angeführten Beträge.