Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64 a,

Inkrafttretensdatum

08.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.05.2010

Text

Ausstattung einer Fahrschule

Paragraph 64 a,

  1. Absatz einsDer theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen.
  2. Absatz 2Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken, muß ein geeigneter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 1 000 m² verfügbar sein.
  3. Absatz 3Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel ständig zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      für den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FSG:
      Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen, Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen und dynamischen Darstellung von Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen, einschließlich der für die Präsentation erforderlichen Geräte.

  2.    für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 FSG:

  2.1   Lehrmodelle und Anschauungsmaterial der wichtigsten

        Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:

  2.1.1 Klasse A:           dem Stand der Technik entsprechendes

                            Anschauungsmaterial über den Aufbau

                            eines Kraftrades und über die Funktion

                            von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner

                            ein Reifenschnittmodell, ein Muster der

                            geeigneten Bekleidung sowie ein

                            Sturzhelm;

  2.1.2 Klasse B:           dem Stand der Technik entsprechendes

                            Anschauungsmaterial zur Demonstration

                            der Beschaffenheit und Funktion einer

                            hydraulischen Zweikreisbremsanlage

                            (Scheiben- und Trommelbremse), der

                            Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der

                            elektrischen Anlage, der Lenkung, der

                            Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der

                            Wirkungsweise eines Benzin- und eines

                            Dieselmotors sowie eines Katalysators

                            und ein Reifenschnittmodell;

  2.1.3. Klasse C, D und E: dem Stand der Technik entsprechendes

                            Anschauungsmaterial über den Aufbau

                            eines Lastkraftwagens, eines

                            Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und

                            eines Sattelanhängers bzw. eines

                            Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit

                            und Funktion aller für die Verkehrs- und

                            Betriebssicherheit wesentlichen Teile

                            demonstriert werden können, insbesondere

                            eines Dieselmotors, einer

                            Einspritzpumpe, eines Turboladers und

                            einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein

                            Modell einer Anhängevorrichtung, einer

                            Sattelkupplung und einer Zweileitungs-

                            Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie

                            ein Reifenschnittmodell und

                            Anschauungsmaterial über Ladehilfen

                            vorhanden sein; das Modell einer

                            Anhängevorrichtung oder einer

                            Sattelkupplung kann entfallen, wenn die

                            Fahrschule über ein Schulfahrzeug

                            verfügt, mit dem die Wirkungsweise

                            dieser Kupplung demonstriert werden

                            kann;

  2.1.4 Klasse F:           dem Stand der Technik entsprechendes

                            Anschauungsmaterial über den Aufbau

                            eines Traktors unter sinngemäßer

                            Anwendung der Anforderungen gemäß

                            Punkt 2.1.3;

  2.2   Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten, Wagenheber und

  2.3   Anschauungsmaterial für den Unterricht über das richtige

        Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden

        besonderen Umständen und Gefahren, insbesondere über den

        Anhalteweg, das Fahren auf Sicht, halbe Sicht und

        Gefahrensicht, den Überholweg, die Partnerkunde

        (Blicktraining), die Tages-, Straßen- und Wetterkunde, die

        Gefahren und Auswirkungen einer Beeinträchtigung durch

        Alkohol und Suchtgift, die Fahrphysik und physikalische

        Gesetzmäßigkeiten und das richtige Bremsen.

  1. Ziffer 3
    Als Anschauungsmaterial können wahlweise Wandtafeln, Folien zur Tageslichtprojektion, Diapositive oder Filme, insbesondere Videofilme, benützt werden.
  1. Absatz 4Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:
    1. Ziffer eins
      Es muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehen.
    2. Ziffer 2
      Fahrübungen gemäß Absatz 2, können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.
    3. Ziffer 3
      Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Absatz 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3,) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.