Text
Ausstattung einer Fahrschule
§ 64a.Paragraph 64 a,
(1)Absatz einsDer theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des § 110 Abs. 1 lit. a KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen.Der theoretische Fahrschulunterricht darf, sofern er nicht in Demonstrationen am Fahrzeug besteht, nur in geschlossenen Räumen erteilt werden. Hiefür müssen im Sinne des Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, KFG 1967 mindestens ein Vortragssaal und ein kleinerer Unterrichtsraum für die Abhaltung von Unterricht für kleine Gruppen vorhanden sein. Vortragssaal und Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit und Einrichtung einen sachgerechten Unterrichtsbetrieb zulassen.
(2)Absatz 2Für die Durchführung von Fahrübungen, wie Rückwärtsfahren, Umkehren, Einfahren in Parklücken, muß ein geeigneter Übungsplatz im Ausmaß von mindestens 1 000 m² verfügbar sein.
(3)Absatz 3Für den theoretischen Unterricht müssen mindestens folgende Lehrmittel ständig zur Verfügung stehen:
für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 1 und Z 2 FSG:für den Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FSG:
Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, wie Verkehrszeichen, Fahrregeln, über Unfallkunde, sowie zur statischen und dynamischen Darstellung von Verkehrsvorgängen und Verkehrsabläufen, einschließlich der für die Präsentation erforderlichen Geräte.
2. für den Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 3 FSG:
2.1 Lehrmodelle und Anschauungsmaterial der wichtigsten
Fahrzeugbauteile, je nach der Klasse der Lenkberechtigung:
2.1.1 Klasse A: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial über den Aufbau
eines Kraftrades und über die Funktion
von Zwei- und Viertaktmotoren, ferner
ein Reifenschnittmodell, ein Muster der
geeigneten Bekleidung sowie ein
Sturzhelm;
2.1.2 Klasse B: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial zur Demonstration
der Beschaffenheit und Funktion einer
hydraulischen Zweikreisbremsanlage
(Scheiben- und Trommelbremse), der
Fahrzeugbeleuchtung einschließlich der
elektrischen Anlage, der Lenkung, der
Stoßdämpfer, der Kraftübertragung, der
Wirkungsweise eines Benzin- und eines
Dieselmotors sowie eines Katalysators
und ein Reifenschnittmodell;
2.1.3. Klasse C, D und E: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial über den Aufbau
eines Lastkraftwagens, eines
Sattelzugfahrzeuges, eines Anhängers und
eines Sattelanhängers bzw. eines
Omnibusses, mit dem die Beschaffenheit
und Funktion aller für die Verkehrs- und
Betriebssicherheit wesentlichen Teile
demonstriert werden können, insbesondere
eines Dieselmotors, einer
Einspritzpumpe, eines Turboladers und
einer Ladeluftkühlung. Ferner muß ein
Modell einer Anhängevorrichtung, einer
Sattelkupplung und einer Zweileitungs-
Zweikreis-Druckluftbremsanlage, sowie
ein Reifenschnittmodell und
Anschauungsmaterial über Ladehilfen
vorhanden sein; das Modell einer
Anhängevorrichtung oder einer
Sattelkupplung kann entfallen, wenn die
Fahrschule über ein Schulfahrzeug
verfügt, mit dem die Wirkungsweise
dieser Kupplung demonstriert werden
kann;
2.1.4 Klasse F: dem Stand der Technik entsprechendes
Anschauungsmaterial über den Aufbau
eines Traktors unter sinngemäßer
Anwendung der Anforderungen gemäß
Punkt 2.1.3;
2.2 Kraftfahrzeugzubehör, wie Schneeketten, Wagenheber und
2.3 Anschauungsmaterial für den Unterricht über das richtige
Verhalten bei den im Straßenverkehr zu erwartenden
besonderen Umständen und Gefahren, insbesondere über den
Anhalteweg, das Fahren auf Sicht, halbe Sicht und
Gefahrensicht, den Überholweg, die Partnerkunde
(Blicktraining), die Tages-, Straßen- und Wetterkunde, die
Gefahren und Auswirkungen einer Beeinträchtigung durch
Alkohol und Suchtgift, die Fahrphysik und physikalische
Gesetzmäßigkeiten und das richtige Bremsen.
Als Anschauungsmaterial können wahlweise Wandtafeln, Folien zur Tageslichtprojektion, Diapositive oder Filme, insbesondere Videofilme, benützt werden.
(4)Absatz 4Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:Bei Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule müssen grundsätzlich auch die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 erfüllt sein. Folgende Ausnahmen sind jedoch zulässig:
Es muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Abs. 1 zur Verfügung stehen.Es muß nur ein geeigneter Unterrichtsraum gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehen.
Fahrübungen gemäß Abs. 2 können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.Fahrübungen gemäß Absatz 2, können auch auf dem für den Standort der Fahrschule genehmigten Übungsplatz durchgeführt werden.
Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Abs. 3 Z 2.1.3) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.Ist kein Modell einer Zweileitungs-Zweikreis-Druckluftbremsanlage (Absatz 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3,) vorhanden, dann müssen jene Unterrichtseinheiten, bei denen dieses Modell zu verwenden ist, am Standort der Fahrschule abgehalten werden.