Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63 b,

Inkrafttretensdatum

08.09.1999

Außerkrafttretensdatum

27.04.2010

Text

Schulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A

Paragraph 63 b,

  1. Absatz einsSchulfahrten zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse A sind auf Motorrädern durchzuführen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Bewerber eine im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, FSG auf das Lenken von mehrspurigen Krafträdern eingeschränkte Lenkberechtigung anstrebt.
  2. Absatz 2Motorräder, die dazu bestimmt sind, daß auf ihnen ein Lehrender einen Fahrschüler im Sinne des Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 5, Litera b, KFG 1967 begleitet, sind von Paragraph 63 a, Absatz 2 a, ausgenommen; Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Buchstaben “L” die Aufschrift “Fahrlehrer” angebracht sein muß.
  3. Absatz 3Bei Schulfahrten im Sinne des Absatz 2, darf der Lehrende gleichzeitig nur einen Fahrschüler begleiten.