Absatz einsNicht zum Verkehr zugelassene Anhänger dürfen mit einem Kraftfahrzeug ohne Bewilligung des Landeshauptmannes (Paragraph 104, Absatz 7, des Kraftfahrgesetzes 1967) nur gezogen werden, wenn ihre Abmessungen, Gesamtgewichte und Achslasten die im Paragraph 4, Absatz 6 bis 8 und im Paragraph 104, Absatz 9, des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Werte nicht überschreiten und wenn
- Ziffer einshinten am Anhänger die Aufschrift “10 km” vollständig sichtbar angebracht ist; für diese Aufschrift gilt Paragraph 57, Absatz 6, sinngemäß,
- Ziffer 2der Anhänger hinten mit zwei nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegenden Rückstrahlern gemäß Paragraph 16, Absatz eins, KFG 1967 und, bei Anhängern, die breiter sind als das Zugfahrzeug, vorne mit zwei weißen Rückstrahlern ausgerüstet ist; diese Rückstrahler müssen so am äußersten Rand des Fahrzeuges angebracht sein, daß dadurch dessen größte Breite anderen Straßenbenützern erkennbar gemacht ist,
- Ziffer 3ihr Gesamtgewicht nicht übersteigt
- Litera abei Anhängern ohne Bremsanlage bei Zugfahrzeugen mit auf alle Räder wirkender Betriebsbremsanlage das Dreifache, bei anderen Zugfahrzeugen das Doppelte des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges, höchstens jedoch 6 000 kg,
- Litera bbei Anhängern mit einer Bremsanlage, unbeschadet der Litera c,, das Vierfache des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,
- Litera cbei Anhängern mit einer Auflaufbremsanlage und einem Gesamtgewicht von mehr als 3 000 kg das Doppelte des Eigengewichtes des Zugfahrzeuges,
- Ziffer 4bei Anhängern, deren Länge einschließlich einer Deichsel 6 m übersteigt, und bei Nachläufern an beiden Längsseiten je ein nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegender gelbroter Rückstrahler angebracht ist und
- Ziffer 5beim Ziehen von zwei Anhängern beide gebremst sind
- Ziffer 6beim Ziehen eines zugelassenen oder eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Absatz 4 und eines nicht zugelassenen Anhängers gemäß Absatz eins, das Gesamtgewicht des letzten Anhängers das Gesamtgewicht des vorderen Anhängers nicht übersteigt.