(6)Absatz 6,Scheinwerfer und Leuchten (Abs. 1 bis 5), die den Bestimmungen der Regelungen Nr. 1, 4 bis 8, 19, 20, 23 oder 38 in der Fassung BGBl. Nr. 176/1972, 456/1983, 485/1991 oder 411/1980 nicht entsprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:Scheinwerfer und Leuchten (Absatz eins bis 5), die den Bestimmungen der Regelungen Nr. 1, 4 bis 8, 19, 20, 23 oder 38 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1972,, 456 aus 1983,, 485 aus 1991, oder 411 aus 1980, nicht entsprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Fassungen für die Glühlampen dürfen sich zum Spiegel nicht unbeabsichtigt verstellen können.
Die Streu- und Abschlußscheiben müssen so befestigt sein, daß sie sich nicht verdrehen können.
Die Spiegel müssen gegen atmosphärische Einflüsse und solche der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen möglichst unempfindlich sein.
Scheinwerfer und Leuchten müssen mit Glühlampen der vom Erzeuger des Scheinwerfers oder der Leuchte angegebenen Art versehen sein.