Absatz eins,Bei der Anwendung der Bestimmungen über die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 festgesetzte höchste zulässige Breite von Fahrzeugen haben im Sinne der Richtlinie 97/27/EG über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern außer Betracht zu bleiben:
- Ziffer einsseitliche Auswölbungen der Reifen im Bereich ihrer Berührungsflächen mit der Fahrbahn, Verbindungsleitungen zu Vorrichtungen, mit denen dem Lenker angezeigt werden kann, daß der Reifendruck absinkt sowie Reifenschadenanzeiger
- Ziffer 2an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen,
- Ziffer 3Rückblickspiegel, die nach vorne und nach hinten unter mäßigem Druck so nachgeben können, daß sie dann nicht mehr über die höchste zulässige Breite von Fahrzeugen hinausragen, oder wenn deren Anbau an die Fahrzeuge der Klassen M und N den Bestimmungen der Richtlinie 71/127/EWG, ABl. Nr. L 68 vom 22. März 1971, S 1, in der Fassung 88/321/EWG, ABl. Nr. L 147 vom 14. Juni 1988, S 77, entspricht,
- Ziffer 4Blinkleuchten, Begrenzungsleuchten, Parkleuchten,
- Ziffer 5aus elastischem Material bestehende Radabdeckungen, wenn sie nicht mehr als 5 cm über den äußersten Rand des Fahrzeuges hinausragen, oder vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems,
- Ziffer 6Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
- Ziffer 7Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hiefür,
- Ziffer 8bei Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 Ladebrücken in betriebsbereitem Zustand, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand, sofern deren Abmessung 10 mm seitlich des Fahrzeuges nicht übersteigt und die nach vorn oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,
- Ziffer 9einziehbare Stufen.