Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29,

Inkrafttretensdatum

30.12.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

GESCHEHEN ZU Moskau, am 13. April 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden zwischen dem deutschen und dem russischen Text ist der englische Text ausschlaggebend.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

20002582

Dokumentnummer

NOR40039603