Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003,
Vertrag – Russische Föderation
Artikel 29,
30.12.2002
39/03 Doppelbesteuerung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
GESCHEHEN ZU Moskau, am 13. April 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden zwischen dem deutschen und dem russischen Text ist der englische Text ausschlaggebend.
13.12.2023
20002582
NOR40039603