Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003,
Vertrag – Russische Föderation
Artikel 28
30.12.2002
39/03 Doppelbesteuerung
Ziffer eins Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander vom Abschluss des für die Inkraftsetzung dieses Abkommens nach ihrem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahrens.
Ziffer 2 Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden Anwendung:
Ziffer 3 Im Verhältnis zwischen Österreich und der Russischen Föderation tritt das am 10. April 1981 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens außer Kraft. Die Bestimmungen des erstgenannten Abkommens finden jedoch weiterhin auf Steuerjahre und Steuerzeiträume Anwendung, die vor dem Zeitpunkt abgelaufen sind, ab dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind.
13.12.2023
20002582
NOR40039602