Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003,

Typ

Vertrag – Russische Föderation

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

30.12.2002

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2023,).

Text

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

Ziffer eins Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

Ziffer 2 Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

20002582

Dokumentnummer

NOR40039595