Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Russische Föderation)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2003,
Vertrag – Russische Föderation
Artikel 5
30.12.2002
39/03 Doppelbesteuerung
1. Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2023,).
2. vergleiche die „synthetisierte“ Version des DBA der Russischen Föderation plus MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) in Anlage 3
Ziffer eins Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Ziffer 2 Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
Ziffer 3 Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Ziffer 4 Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
Ziffer 5 Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
Ziffer 6 Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
Ziffer 7 Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Ölvorkommen
13.12.2023
20002582
NOR40039579