Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

12.11.2002

Text

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.