Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,
Artikel 18
12.11.2002
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.