Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16,

Inkrafttretensdatum

12.11.2002

Text

Artikel 16

Anwendbares Recht

  1. Absatz einsEin gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  2. Absatz 2Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Streitigkeit entstanden ist, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.