Absatz einsEin gemäß diesem Teil eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,
Artikel 16,
12.11.2002