Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15,

Inkrafttretensdatum

12.11.2002

Text

Artikel 15

Schadloshaltung

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.