Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,
Artikel 15,
12.11.2002
Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.