Absatz einsJede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,
Artikel 9,
12.11.2002