Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

12.11.2002

Text

Artikel 9

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei hält jede Verpflichtung ein, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
  2. Absatz 2Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.