Absatz einsInvestitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht entzogen, verstaatlicht, enteignet, beschlagnahmt oder einer sonstigen Maßnahme mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterzogen werden, ausgenommen zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und in Verbindung mit
- Litera aeiner umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung, wenn die Enteignung in der Republik Österreich durchgeführt wird, und
- Litera beiner vorherigen und angemessenen Entschädigungszahlung, wenn die Enteignung in der Republik Armenien durchgeführt wird,
wobei diese in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3 erfolgt.