Absatz einsJede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,
Artikel 4,
12.11.2002