Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

12.11.2002

Text

Artikel 4

Transparenz

  1. Absatz einsJede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
  2. Absatz 2Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
  3. Absatz 3Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.