Absatz einsbezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
- Litera aeine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der beiden Vertragsparteien als Staatsangehöriger einer Vertragspartei angesehen wird, oder
- Litera bein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.