Kurztitel

Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.02.2003

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Text

Ausbildungsberechtigte Personen

Paragraph 4, (1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
  2. Ziffer 2
    seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  1. Absatz 2,Die Vermittlung der Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      als klinischer Psychologe, Psychotherapeut oder Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist und
    2. Ziffer 2
      seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
    3. Ziffer 3
      regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  2. Absatz 3,Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine Person zu erfolgen, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
      2. Litera b
        Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
      2. Litera b
        seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
      3. Litera c
        regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.
  3. Absatz 4,Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer Person zu absolvieren, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
      2. Litera b
        eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        als klinischer Psychologe oder Psychotherapeut berechtigt ist und
      2. Litera b
        seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
      3. Litera c
        regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.