Absatz eins,Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1990, und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1996, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung.