Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsZeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- Ziffer 2Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
- Ziffer 3Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder
- Ziffer 4Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- Ziffer 5Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherigeerfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige Ausbildung gemäß Absatz 3, nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.