Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit Medizinprodukten (Paragraph 94, Ziffer 33, GewO 1994) wird durch die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.