Kurztitel

Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.02.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Dezember 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph 2,
  2. Absatz 2,Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der in Absatz eins, zitierten Verordnung für den auf den Großhandel mit Giften eingeschränkten Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

20002556

Dokumentnummer

NOR40039411