Absatz eins,Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Dezember 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,, gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ausbildung gemäß Paragraph 2,