Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Großhandel mit Giften als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsZeugnisse über die erfolgreich abgelegte Ausbildung nach Paragraph 2, oder 2. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildendenhöheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt,
- Ziffer 3Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Großhandel mit Giften oder
- Ziffer 4Zeugnisse, durch die die Absolvierung folgender Tätigkeiten nachgewiesen wird:
- Litera aununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung oder
- Litera bununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn der Einbringer zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
- Litera cununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung, nachdem der Einbringer eine staatlich anerkannte oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehene Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat, oder
- Litera dununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn der Einbringer zusätzlich den für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem EU-Staat oder einem EWR-Mitgliedstaat erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzt, oder
- Litera eununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, nachdem der Einbringer eine staatlich anerkannte Ausbildung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit absolviert hat.