Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)
Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1995,
Vertrag - Multilateral
Anlage 3
20.01.1985
89/06 Lebensmittel
Während der Beförderung dürfen die Temperaturen der betreffenden Lebensmittel nicht höher als die nachstehend angegebenen Temperaturen sein:
Frische genießbare Schlachtnebenprodukte | +3 ºC 3) |
Butter | +6 ºC |
Wild | +4 ºC |
Milch (frisch oder pasteurisiert), zum raschen Verbrauch, in Kesseln | +4 ºC 3) |
Industriemilch | +6 ºC 3) |
Milcherzeugnisse (Joghurt, Kefir, Rahm und Frischkäse) 4) | +4 ºC 3) |
Fische, Weichtiere und Krustentiere 1) müssen immer unter schmelzendem Eis befördert werden |
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Erzeugnisse, auf der Grundlage von Fleisch2) | +6 ºC |
Fleisch (mit Ausnahme von frischen genießbaren Schlachtnebenprodukten) | +7 ºC |
Geflügel und Kaninchen | +4 ºC |
lebenden Weichtieren und lebenden Krustentieren. 2) |
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1) Außer geräucherten, gesalzenen, getrockneten, lebenden Fischen,
2) Außer den durch Pökeln, Räuchern, Trocknen oder Sterilisieren haltbar gemachten Erzeugnissen.
3) Grundsätzlich darf die Dauer der Beförderungen 48 Stunden nicht überschreiten.
4) „Frischkäse” bedeutet nicht gereifter Käse, der kurz nach der Herstellung fertig zum Verbrauch ist und der beschränkt haltbar ist.
14.12.2022
10010402
NOR40039362