Kurztitel

Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

20.01.1985

Index

89/06 Lebensmittel

Text

Anlage 3

Temperaturbedingungen für die Beförderung gewisser Lebensmittel, die weder tiefgefroren noch gefroren sind

Während der Beförderung dürfen die Temperaturen der betreffenden Lebensmittel nicht höher als die nachstehend angegebenen Temperaturen sein:

Frische genießbare Schlachtnebenprodukte

+3 ºC 3)

Butter

+6 ºC

Wild

+4 ºC

Milch (frisch oder pasteurisiert), zum raschen Verbrauch, in Kesseln

+4 ºC 3)

Industriemilch

+6 ºC 3)

Milcherzeugnisse (Joghurt, Kefir, Rahm und Frischkäse) 4)

+4 ºC 3)

Fische, Weichtiere und Krustentiere 1) müssen immer unter schmelzendem Eis befördert werden

 

Erzeugnisse, auf der Grundlage von Fleisch2)

+6 ºC

Fleisch (mit Ausnahme von frischen genießbaren Schlachtnebenprodukten)

+7 ºC

Geflügel und Kaninchen

+4 ºC

lebenden Weichtieren und lebenden Krustentieren. 2)

 

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1) Außer geräucherten, gesalzenen, getrockneten, lebenden Fischen,

2) Außer den durch Pökeln, Räuchern, Trocknen oder Sterilisieren haltbar gemachten Erzeugnissen.

3) Grundsätzlich darf die Dauer der Beförderungen 48 Stunden nicht überschreiten.

4) „Frischkäse” bedeutet nicht gereifter Käse, der kurz nach der Herstellung fertig zum Verbrauch ist und der beschränkt haltbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039362