Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Vulkaniseur (Paragraph 94, Ziffer 78, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsZeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- Ziffer 2Zeugnisse über
- Litera aden erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik oder Chemie liegt, und
- Litera beine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- Ziffer 3Zeugnisse über
- Litera aden erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- Litera beine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- Ziffer 4Zeugnisse über
- Litera adie erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Vulkanisierung oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker oder Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinentechniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder Kunststoffverarbeiter oder Kunstoffverarbeitung oder Chemiewerker oder Chemieverfahrenstechnik oder in einem mit einem dieser Lehrberufe mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf, und
- Litera beine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- Ziffer 5Zeugnisse über
- Litera aden erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- Litera beine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- Ziffer 6ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- Ziffer 7ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Sinne von Ziffer 2 a bis 5 a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder
- Ziffer 8ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachweist, oder
- Ziffer 9ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherigeAbschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Sinne von Ziffer 2 a bis 5 a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird.