Kurztitel

Unternehmensberatungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Außerkrafttretensdatum

13.09.2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
    2. Ziffer 2
      Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
      2. Litera b
        eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer nicht in Ziffer 3 a, genannten Studienrichtung, eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Universitätslehrganges und
      2. Litera b
        den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
      3. Litera c
        eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und
      2. Litera b
        den Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
      3. Litera c
        eine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
  2. Absatz 2,Unter fachlich einschlägiger Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere Tätigkeiten im Gewerbe der Unternehmensberatung, der Leitung von Unternehmen, im leitenden Management oder als Wirtschaftstreuhänder, die die umfassende Analyse von Organisationen oder ihres Umfeldes, die Entwicklung von Lösungsansätzen und deren allfällige Umsetzung durch Beratung und Intervention sowie die Steuerung von Beratungs- und Kommunikationsprozessen innerhalb von Organisationen und gegenüber dem Markt zum Gegenstand haben, zu verstehen.

Schlagworte

Beratungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002509

Dokumentnummer

NOR40039050