Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation, nämlich fundierte betriebswirtschaftliche Voraussetzungen, ausreichende wirtschaftsrechtliche Kenntnisse und entsprechendes Berater-Know-how, zum Antritt des Gewerbes der Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation (Paragraph 94, Ziffer 74, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsZeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- Ziffer 2Zeugnisse über eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
- Ziffer 3
- Litera aZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Universitätslehrganges (damit sind Studien bzw. Lehrgänge gemeint, die betriebswirtschaftliche und/oder wirtschaftsrechtliche Kenntnisse vermitteln) und
- Litera beine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
- Ziffer 4Zeugnisse über
- Litera aden erfolgreichen Abschluss einer nicht in Ziffer 3 a, genannten Studienrichtung, eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Fachhochschul-Studienganges oder eines nicht in Ziffer 3 a, genannten Universitätslehrganges und
- Litera bden Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
- Litera ceine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit oder
- Ziffer 5Zeugnisse über
- Litera aden erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer einschlägigen Fachakademie und
- Litera bden Nachweis der einschlägigen Rechtskunde und
- Litera ceine mindestens eineinhalbjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.