Kurztitel

Arbeitskräfteüberlassungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2003

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Zugangsvoraussetzungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO 1994) wird durch folgende Belege erbracht:
    1. Ziffer eins
      Zeugnisse über
      1. Litera a
        den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen: Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Statistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen – Technische Chemie oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und jeweils eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
      2. Litera b
        den erfolgreichen Abschluss einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder der Höheren Lehranstalt für Betriebstechnik bzw. der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen oder einer Höheren Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation oder einer Höheren Lehranstalt für Bautechnik – Ausbildungszweig Bauwirtschaft, jeweils einschließlich deren Sonderformen oder eines Lehrganges gemäß Paragraph 40 a, AHStG in der geltenden Fassung, jeweils mit Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre und jeweils eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
      3. Litera c
        den erfolgreichen Abschluss einer nicht unter Ziffer 2, fallenden berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemein bildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
      4. Litera d
        den erfolgreichen Abschluss einer Handelsschule oder der Sonderform der Handelsschule gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes in der geltenden Fassung oder einer mindestens dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder einer Hotelfachschule oder die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung, einer Befähigungsprüfung oder der Lehrabschlussprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf und jeweils eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) und
    2. Ziffer 2
      das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
  2. Absatz 2,Als fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter in leitender Stellung im Personalbereich oder als Werkstätten- oder Betriebsleiter mit mindestens 20 Mitarbeitern mit eigener Personalverantwortung oder als selbstständiger Unternehmer oder geschäftsführender Gesellschafter mit mindestens fünf Mitarbeitern.

Schlagworte

Werkstättenleiter

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002507

Dokumentnummer

NOR40039047