Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Tischler, der Modellbauer, der Bootbauer, der Binder, der Drechsler und der Bildhauer
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 6
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Bildhauer (Paragraph 94, Ziffer 71, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Holzbildhauer
22.05.2026
20002506
NOR40039046