Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Technischen Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Paragraph 94, Ziffer 69, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsZeugnisse über
- Litera aden erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder
- Litera bden erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 67, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß Paragraph 73, Litera a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß Paragraph 11, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß Paragraph 18, dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) im betreffenden Fachgebiet und
- Ziffer 2das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.