Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Stukkateure und Trockenausbauer-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2003,
römisch fünf
Artikel eins
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Stukkateure und Trockenausbauer (Paragraph 94, Ziffer 67, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
06.05.2026
20002502
NOR40039036