Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher (Paragraph 94, Ziffer 66, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Ziffer einsdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- Ziffer 2Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- Ziffer 3Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn der vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird, oder
- Ziffer 4Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- Ziffer 5Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn der vorherige erfolgreiche Abschluss einer mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannten Ausbildung gemäß Absatz 2, nachgewiesen wird.