Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zu den Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes (Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994) wird durch folgende Belege nachgewiesen:
- Ziffer eins
- Litera aZeugnisse
- Sub-Litera, a, aüber den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
- Sub-Litera, b, bZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen oder einer Handelsschule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
- Sub-Litera, c, cZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) oder
- Sub-Litera, d, dZeugnisse über eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,) und
- Litera bdas Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
- Ziffer 2Zeugnisse
- Litera aüber den erfolgreichen Abschluss einer der im Folgenden angeführten Studienrichtungen: Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialwirtschaft, Sozial- und Wirtschaftsstatistik, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft, angewandte Betriebswirtschaft, internationale Betriebswirtschaft, internationale Wirtschaftswissenschaften, Handelswissenschaften, Wirtschaftspädagogik, Wirtschaftsingenieur-Bauwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau und
- Litera büber eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (Absatz 2,).