Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer und der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (Paragraph 94, Ziffer 57, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
19.05.2026
20002482
NOR40038991