Rauchfangkehrer-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2003,
römisch fünf
Artikel eins
29.01.2003
50/01 Gewerbeordnung
Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55, GewO 1994) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung als erfüllt anzusehen.
06.05.2026
20002479
NOR40038944