Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Oberflächentechnik und des Metalldesigns
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks des Metalldesigns (Paragraph 94, Ziffer 51, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
19.05.2026
20002475
NOR40038887