Absatz eins,Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994), ausgenommen Shiatsu und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:
- Ziffer eins
- Litera aZeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und eine mindestens einjährige fachlicheTätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994)oder
- Litera bZeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum (zur) diplomierten Physiotherapeuten (Physiotherapeutin) und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
- Litera cZeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur, eine nachfolgende mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrgangs über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von eineinhalb Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
- Litera dZeugnisse über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgesetzten Lehrganges über die Grundausbildung der Masseure, eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von zwei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
- Litera eZeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur, eine nachfolgende mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, oder
- Litera fZeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer für das Gewerbe der Masseure einschlägigen, mindestens zweijährigen berufsbildenden Schule, eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit sowie den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgesetzten Lehrganges über die weiterführende Fachausbildung der Masseure, mit dem der Prüfungswerber nicht vor Ablauf von drei Jahren der fachlichen Tätigkeit begonnen hat, und
- Ziffer 2das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.