Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schilderherstellung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph eins
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
19.05.2026
20002471
NOR40038870