Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Verbundenes Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer (Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
18.05.2026
20002468
NOR40038859