Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Verbundenes Handwerk der Kraftfahrzeugtechnik und der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph eins
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kraftfahrzeugtechniker (Paragraph 94, Ziffer 43, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
18.05.2026
20002468
NOR40038858