Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003,
Text
Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen
Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 53b. (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 303,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 414,9 €.Paragraph 53 b, (1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 303,6 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 414,9 €.
(2)Absatz 2,Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß § 160 BDG 1979, während dessen (derer) der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Abs. 1 genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979, während dessen (derer) der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Absatz eins, genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(3)Absatz 3,Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.Anfall und Einstellung der Vergütung nach Absatz eins, werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4)Absatz 4,Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem BeamtenDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
bei Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15h und 15i MSchG oderbei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 15 h und 15 i MSchG oder
bei Teilzeitbeschäftigung nach §§ 8 oder 8a VKGbei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 8, oder 8a VKG
in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 3, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, 2, oder 3 gilt.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(6)Absatz 6,Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Absatz eins, nur auf Antrag.