Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph 2
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Lüftungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Gebäudetechnik, Sanitärtechniker
18.05.2026
20002459
NOR40038783