Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Heizungstechnik und der Lüftungstechnik
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2003,
römisch fünf
Paragraph eins
29.01.2003
21.11.2008
50/01 Gewerbeordnung
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Heizungstechnik (Paragraph 94, Ziffer 31, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Gebäudetechnik, Sanitärtechnik
18.05.2026
20002459
NOR40038782